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Zum Thema “Behindertentestament” ein Auszug aus der Zeitschrift “Deutsche Erbrechtszeitschrift 3/2007
Verfasser: Norbert Bonk, Rechtsanwalt

Das Behindertentestament

So kann behinderten Kindern das Erbe gesichert werden

 

Unter dem Begriff „Behindertentestament" ist nicht etwa das Testament eines Menschen mit Behinderung zu verstehen, sondern vielmehr eine letztwillige Verfügung - meist das Testament seiner Eltern - zu seinen Gunsten. Was bei der Errichtung eines solchen Testaments beachtet werden sollte, lesen Sie hier.

 

Hauptziel jedes Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das regelmäßig lebenslang auf Sozialhilfeleistungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über Sozialhilfeniveau ermöglicht werden, ohne dass der jeweilige Kostenträger wegen des so genannten Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe den Einsatz des Erbes verlangen kann.

So ist beispielsweise bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung, Eingliederungshilfe, bei Wohnstättenunterbringung oder betreutem Wohnen lediglich ein Vermögenswert von 2600 € geschützt. Bei Überschreiten dieses Freibetrages muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch etwa ererbtes Vermögen einsetzen. Bedenkt man hierbei, dass im Fall einer Wohnstättenunterbringung oftmals Kosten für das behinderte Kind in Höhe von 2500 bis 4500 € pro Monat anfallen können, wird schnell klar, dass selbst Nachlasswerte in sechsstelliger Größenordnung in relativ kurzer Zeit aufgebraucht sind, ohne dass das Kind selbst hiervon einen praktischen Nutzen hätte.

Sind neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhanden, wird es ein weiteres Ziel der Eltern sein, den dem behinderten Kind zugewandten Nachlassanteil auch nach dessen Tod der Familie zu erhalten. Zum Erreichen dieser Ziele bieten sich mehrere Lösungsmöglichkeiten an, von denen die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden im Folgenden vorgestellt werden sollen.

Die Vermächtnislösung Man könnte viele Beispiele 
für unsinnige Ausgaben nennen, 
aber keines ist treffender als die 
Errichtung einer Friedhofsmauer.
Die, die drinnen sind, können 
ohnehin nicht hinaus, und die, 
die draußen sind, wollen nicht hinein.
Mark Twain (1835-1910)

Hier wird das behinderte Kind enterbt und lediglich mit einem sog. Vorvermächtnis bedacht, das wertmäßig seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) übersteigt. Das Vorvermächtnis wird unter Dauertestamentsvollstreckung bis zum Ableben des Kindes gestellt. Zu Nachvermächtnisnehmern können entweder der überlebende Elternteil, die Geschwister, gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen bestimmt werden.

Vorteil: Das behinderte Kind erhält bei dieser Lösung nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses, wird jedoch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Insbesondere in den häufig anzutreffenden Fällen der durch Vormundschaftsgerichte angeordneten gesetzlichen Betreuungen bleibt die Erbengemeinschaft bei dieser Gestaltung wegen der fehlenden Mitsprachemöglichkeit des Betreuers - und damit auch des Vormundschaftsgerichts - uneingeschränkt handlungsfähig.

Nachteil: Bislang noch nicht gerichtlich geklärt ist die Frage, ob ein Sozialhilfekostenträger über die Regelung des § 102 SGB XII (Sozialgesetzbuch, XII. Buch) beim Tod des behinderten Vorvermächtnisnehmers wegen erbrachter Sozialhilfeleistungen zumindest teilweise auf das Nachvermächtnis zugreifen kann. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Nachvermächtnisnehmer nur einen Teil des Vorvermächtnisses erhält oder sogar völlig leer ausgeht.

Dennoch kann, je nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall, die Vermeidung einer Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind wichtiger sein als die drohende Zugriffsmöglichkeit eines Sozialhilfekostenträgers beim Tod des behinderten Kindes. Im Ergebnis kann deshalb zur Anwendung der Vermächtnislösung nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie ausführlicher und fachkundiger Beratung der künftigen Erblasser geraten werden. Insbesondere bei niedrigen Nachlasswerten wird man sie aber durchaus favorisieren können.

Die Vor- und Nacherbschaftslösung

Dieses Lösungsmodell, das inzwischen auch als klassisches Behindertentestament bezeichnet wird, sieht die Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe zu einer Erbquote vor, die wegen der Vorschrift des § 2306 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über seiner Pflichtteilsquote liegen muss. Bei einem Ansatz der Erbquote gleich oder niedriger der Pflichtteilsquote würden sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die Ernennung des Testamentsvollstreckers als nicht angeordnet gelten. Das behinderte Kind wäre dann unbeschränkter Erbe mit der Folge des direkten Zugriffs eines Sozialhilfekostenträgers auf den Nachlass. Die beabsichtigte Konstruktion des Behindertentestaments wäre dann in sich zusammengebrochen. Ähnlich wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die übrigen Miterben oder gemeinnützige Organisationen. Zur dauernden Verwaltung des Erbteils des behinderten Kindes wird Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung auf Lebenszeit des behinderten Vorerben angeordnet. Im Rahmen bindender Verwaltungsanordnungen hat der Testamentsvollstrecker das verwaltete Vorerbe sowie dessen Erträge ausschließlich für den persönlichen Bedarf des behinderten Kindes zu verwenden, das ihm damit unmittelbar zugute kommt, ohne dass ein Sozialhilfekostenträger eine Zugriffsmöglichkeit erhält.

Bei der Verwendung dieser Erträge könnte es sich zum Beispiel um folgende Leistungen handeln:

  • Zuwendungen an Fest- und Feiertagen sowie Geburtstagen,
  • Kleidung, Einrichtung und Ausstattung des Zimmers in der Wohnstätte,
  • persönliche Anschaffungen wie z.B. Musik- und sonstige technische Geräte,
  • Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen,
  • Therapien, Medikamente, ärztliche Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von dritter Seite erstattet werden,
  • Kuraufenthalte,
  • Besuche bei Verwandten und Freunden,
  • Theater- und Konzertbesuche.

Man wird alt, wenn die 
Leute anfangen zu 
sagen, dass man
jung aussieht.
Karl Dall (1941)Diese Sachleistungen sind dem Sozialhilfeträgerzugriff entzogen, da sie kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII darstellen. Da der Vorerbe selbst über ein der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegendes Erbe nicht verfügen kann, sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker, gilt er aus Sicht des Sozialhilfekostenträgers als mittellos. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu übertragen. Von dieser so genannten Nacherbentestamentsvollstreckung wird man in den Fällen Gebrauch machen, in denen der Testamentsvollstrecker nicht der einzige Nacherbe ist.

Vor- und Nachteile des klassischen Behindertentestamentes

Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des Erbteils des behinderten Kindes entsteht ein von seinem Eigenvermögen zu unterscheidendes Sondervermögen, auf das die Eigengläubiger des Kindes - und damit auch ein Sozialhilfekostenträger - gemäß § 2214 BGB keine Zugriffsmöglichkeit haben und das nach dem Tod des Kindes automatisch an den oder die Nacherben fällt. Rein praktisch gesehen ist der Vorerbe ein Erbe auf Zeit. Seine Stellung ist mit der eines Nießbrauchsberechtigten vergleichbar, auch wenn er rechtlich gesehen als Erbe gilt.

Der Vorerbe kann das ihm zugewandte Erbe wegen bestehender gesetzlicher Beschränkungen nur eingeschränkt verwerten. Das Vorerbe stellt aus Sicht eines Sozialhilfekostenträgers deshalb kein nach § 90 SGB XII zu verwertendes Vermögen dar. Der auf Sozialhilfe angewiesene Vorerbe gilt als mittellos und behält auch nach dem Vorerbanfall weiterhin Anspruch auf sämtliche ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen.

Die weitere Anordnung von Testamentsvollstreckung in Verbindung mit den getroffenen Verwaltungsanordnungen stellt sicher, dass die an den Vorerben auszukehrenden Erträge des Vorerbes wie Zinsen, Miet- und Pachterträge oder Dividenden diesem ausschließlich in Sachleistungsform zufließen. Den erwähnten Vorteilen der Vor- und Nacherblösung steht als nennenswerter Nachteil die Tatsache gegenüber, dass das behinderte Kind als Vorerbe Mitglied der Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstrecker demzufolge an sämtlichen Entscheidungen über den Nachlass mitbeteiligt ist. Dies kann insbesondere bei zum Nachlass gehörenden Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zu Problemen führen.

Keine Haftung des Nacherben für die an den Vorerben geleistete Sozialhilfe

Grundsätzlich haften Erben eines Hilfeempfängers gemäß § 102 SGB XII gegenüber dem jeweiligen Sozialhilfekostenträger für die von diesem innerhalb der letzten zehn Jahre aufgewendeten Sozialhilfekosten. Weil aber sowohl Vor- als auch Nacherbe zeitlich hintereinander geschaltete Erben des Erblassers sind, ist der Nacherbe als Erbe des Erblassers nicht Erbe des behinderten Vorerben und haftet demzufolge auch nicht für die an diesen geleisteten Sozialhilfeaufwendungen. Unter Abwägung aller Aspekte bietet die Vor und Nacherbanordnung in Verbindung mit der Anordnung von Testamentsvollstreckung die größten Vorzüge gegenüber sämtlichen anderen Lösungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das klassische Behindertentestament in allen Erbfällen den Königsweg darstellen muss.

Keine Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes

Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hatte sich bereits mehrfach mit der rechtlichen Wirksamkeit von Behindertentestamenten zu befassen. Wegen Verstoßes gegen den Nachranggrundsatz sowie der Vereitelung der Erbenhaftung hatte ein Sozialhilfekostenträger die in der letztwilligen Verfügung einer Mutter zugunsten ihrer psychisch kranken und in einer Wohnstätte lebenden Tochter enthaltene Vor- und Nacherbfolge nebst Testamentsvollstreckungsanordnung bei einem Wert des Vorerbes von damals 110000 DM als sittenwidrig angesehen.

In seiner auch heute noch im Wesentlichen maßgeblichen Entscheidung vom 20.10.1993 (Az. IV ZR 231/92) hat der BGH festgestellt, dass durch entsprechende letztwillige Verfügungen das behinderte Kind auf Lebenszeit nicht unerhebliche zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten erhalte, die bei einem Absinken des heute erreichten Standes der Sozialleistungen für Behinderte noch wichtiger werden könnten. Unter Hinweis auf eine bereits im Jahr 1990 zum Behindertentestament ergangene Entscheidung (Az. IV ZR 169/89) hat das Gericht weiter ausgeführt, „dass Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen". Auch eine Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung wegen Verletzung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe hat das Gericht verneint, da dieser Grundsatz im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen worden sei und seine Prägekraft weithin verloren habe. Im Ergebnis hat der BGH somit unter Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit das sog. Behindertentestament abgesegnet. Die Verneinung der Sittenwidrigkeit durch die Rechtsprechung wird allerdings in Fällen höherer Vermögenswerte (mehr als 500 000 €) immer wieder in frage gestellt. Sittenwidrigkeit dürfte aber allenfalls in den relativ seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen allein die Erträge des dem behinderten Kind zugewandten Vorerbes ausreichen, um die vom Kostenträger aufgewandte Sozialhilfe in vollem Umfang zu decken.

Mögliche Problemstellungen beim Behindertentestament

Trotz richtiger Wahl der von der Rechtsprechung abgesegneten und demzufolge auch von den Sozialhilfekostenträgern grundsätzlich hinzunehmenden Vor- und Nacherbkonstruktion kann es im Einzelfall zu Problemen Günstige Winde kann 
nur der nutzen, der weiß, 
wohin er will.
Oscar Wilde (1854-1900) bei der Umsetzung eines Behindertentestamentes kommen. Nachfolgend sollen deshalb einige Problemkreise behandelt werden.

Pflichtteilsstrafklausel beim ersten Erbfall

In einem Urteil aus dem Jahre 2004 hat der BGH (Az. IV ZR 223/03) entschieden, dass ein Sozialhilfekostenträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes auf sich überleiten und anschließend geltend machen kann. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten sich Eltern von acht Kindern beim ersten Erbfall zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt (sog. Berliner Testament) sowie beim zweiten Erbfall die behinderte Tochter zur Mit-Vorerbin bestimmt. Der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aller durch das Berliner Testament beim ersten Erbfall faktisch enterbten Kinder begegneten die Eltern mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte dasjenige der Kinder, das bereits beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim zweiten Erbfall lediglich seinen Pflichtteil erhalten. Trotz der Pflichtteilsstrafklausel sowie des entgegenstehenden Willens des Betreuers der pflichtteilsberechtigten Tochter hat der BGH der Klage auf Pflichtteilszahlung nach dem Tod des ersten Elternteils stattgegeben. Da beide Elternteile kurz hintereinander verstorben waren, hatte der Sozialhilfekostenträger unter Berufung auf den Wortlaut der Strafklausel auch den Pflichtteilsanspruch nach dem letztverstorbenen Elternteil geltend gemacht. Diesbezüglich hat der BGH die Klage jedoch unter entsprechender Auslegung des letzten Willens der Eltern abgewiesen. Nach Ansicht des BGH würde die wortgetreue Anwendung der Strafklausel zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Zugriff auf den Nachlass des erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den sonst versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztversterbenden Elternteils überhaupt erst eröffnen würde.

Auswahl des Testamentsvollstreckers

Die Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers stellt Eltern nicht selten vor große Probleme. Da der jeweilige Testamentsvollstrecker Inhaber einer absoluten Vertrauensstellung ist und ohne direkte gerichtliche Kontrolle den Willen der Eltern umzusetzen hat, stellt das Finden einer geeigneten Person insbesondere dann eine nicht selten fast unüberwindbare Hürde dar, wenn außer dem behinderten Kind keine weiteren Kinder vorhanden sind, die man mit dem Amt betrauen könnte. Sollte man auch im Verwandten- oder Bekanntenkreis nicht fündig werden, bleibt als letzter Ausweg nur die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker vom zuständigen Nachlassgericht bestimmen zu lassen.

Aber auch in den Fällen, in denen neben dem behinderten nur noch ein weiteres, nicht behindertes Kind vorhanden ist, kann es zu einer Interessenkollision kommen, wenn das nicht behinderte Kind gesetzlicher Betreuer seines behinderten Geschwisterteils ist. Da niemand sein eigener Kontrolleur sein kann, muss damit gerechnet werden, dass das zuständige Vormundschaftsgericht diese Konstellation nicht akzeptiert. Wegen der Gefahr der Bestellung eines familienfremden Ergänzungsbetreuers sollte deshalb dem Testamentsvollstrecker die Befugnis eingeräumt werden, einen Nachfolger zu ernennen oder ihn bei eigener Nichtannahme des Amtes als Dritten im Sinne des § 2198 BGB zu bestimmen.

Lebzeitige Zuwendungen an die nicht behinderten Kinder

Nicht selten übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögenswerte an nicht behinderte Kinder. Stellt der geschenkte Vermögenswert - z.B. das Familieneigenheim - das wesentliche Vermögen der Eltern dar, ergeben sich aus dieser Vorabübertragung zwei Problemkreise:

Zum Zeitpunkt der späteren Erbfälle sind keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden, die dem behinderten Kind über ein entsprechendes Behindertentestament einen Nutzen ermöglichen könnten. Nach dem Tod der Eltern ist das behinderte Kind deshalb auf freiwillige Leistungen seiner nicht behinderten Geschwister angewiesen. Die Bereitschaft zur Erbringung solcher freiwilligen Leistungen dürfte allerdings dann drastisch sinken, wenn die Geschwister vom Sozialhilfekostenträger auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen in Anspruch genommen werden sollten. Zudem wird bei lebzeitigen Immobilienübertragungen Den Wert eines Menschenlebens
bestimmt nicht seine Länge, 
sondern seine Tiefe.
Gustav Frenssen (1863-1945)vielfach nicht bedacht, dass bei Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts für die Eltern die für den Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Zehnjahresfrist nicht in Gang gesetzt wird, weil die derart zugunsten der Eltern belastete Immobilie zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem elterlichen Vermögen ausgegliedert wurde. Deshalb muss auch noch nach Ablauf von zehn Jahren mit der Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch den jeweiligen Sozialhilfekostenträger gerechnet werden.

Zu niedrige Erbquote

Das klassische Behindertentestament setzt nach derzeitiger Rechtslage voraus, dass die dem behinderten Kind zugewandte Erbquote über seiner jeweiligen Pflichtteilsquote liegt. Aus diesem Grunde ist auf die Höhe dieser Erbquote besonderes Augenmerk zu legen. Beim Ehegattentestament ist deshalb abzuklären, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Da die bei Unternehmerehepaaren häufig anzutreffende Gütertrennung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Vorhandensein von zwei und mehr Kindern zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquote auch des behinderten Kindes führt, besteht bei zu niedriger Miterbquote die Gefahr, dass das Vorerbe des behinderten Kindes zum unbeschränkten und damit zugriffsfähigen Vollerbe wird. Daneben würde in diesem Fall zusätzlich ein ebenfalls überleitungsfähiger Pflichtteilsrestanspruch entstehen.

Vorversterben des behinderten Kindes

Sollte zum Zeitpunkt des Todes des ersten Elternteils das behinderte Kind bereits vorverstorben und im Testament keine Ersatzerbenbestimmung getroffen worden sein, würde aufgrund gesetzlicher Vermutung der Nacherbe zum Ersatzerben. Handelt es sich bei diesem Nacherben zum Beispiel um eine Behindertenorganisation, dann würde der überlebende Elternteil mit dieser Behindertenorganisation eine Erbengemeinschaft bilden - ein mit Sicherheit nicht gewolltes Ergebnis. Durch entsprechende inhaltliche Gestaltung der letztwilligen Verfügung ist für diesen Sachverhalt der überlebende Elternteil zum unbeschränkten Vollerben zu bestimmen.

Salvatorische Klausel bei Sittenwidrigkeit des Testaments

Da die Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes nicht in allen Fällen von vornherein ausgeschlossen werden kann, sollte bei dessen möglicher Unwirksamkeit dem behinderten Kind lediglich sein Pflichtteil ausgesetzt werden.

Ausschlagung trotz Behindertentestament

Trotz Vorliegens eines wirksamen Behindertentestamentes ist nicht völlig auszuschließen, dass zum Beispiel ein vom Vormundschaftsgericht eingeschalteter Ergänzungsbetreuer auf Druck des Sozialhilfekostenträgers den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes geltend macht. Diese Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt jedoch die vorherige Ausschlagung des Vorerbanteils voraus. Die Ausschlagungserklärung des Ergänzungsbetreuers wiederum bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Bei seiner Entscheidung wird sich das Gericht ausschließlich an dem für das Betreuungsrecht maßgeblichen Wohl des unter Betreuung stehenden behinderten Vorerben zu orientieren haben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung also abzuwägen, ob die Geltendmachung des Pflichtteils für den Betreuten gegenüber der Einsetzung als Vorerbe vorteilhafter ist. Dies dürfte beispielsweise bei Unterbringung des behinderten Vorerben in einer Wohnstätte nicht der Fall sein, da der Pflichtteil in relativ kurzer Zeit für die Kosten der Betreuung aufgebraucht und der Vorerbe für den Rest seines Lebens ausschließlich auf Sozialleistungen angewiesen wäre.

Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger

Immer wieder wird die Frage diskutiert, ob der Sozialhilfeträger selbst das Recht zur Ausschlagung Wir warten unser Leben
lang auf den außerge-
wöhnlichen Menschen, 
statt die gewöhnlichen 
um uns her in solche 
zu verwandeln.
Hans Urs von Balthasar
 (1905-1988) des Vorerbes auf sich überleiten kann, um den Pflichtteilsanspruch zu realisieren. Im Ergebnis herrscht allerdings Einigkeit darin, dass das Ausschlagungsrecht selbst als höchstpersönliches Gestaltungsrecht nicht dem Sozialhilfekostenträger zusteht und deshalb auch nicht von diesem auf sich übergeleitet werden kann. Es bleibt deshalb dabei, dass die Frage der Ausübung des Ausschlagungsrechts allein vom behinderten Vorerben oder seinem Betreuer zu beantworten ist, wobei sich die Entscheidung ausschließlich an den Interessen des betreuten Behinderten zu orientieren hat.

Wohnrecht für das behinderte Kind

Nicht selten haben Eltern den Wunsch, dass das behinderte Kind nach ihrem Tod weiterhin im Elternhaus leben soll und räumen ihm deshalb ein Wohnrecht ein. Die praktische Umsetzung eines solchen Wohnrechts setzt zunächst voraus, dass das behinderte Kind tatsächlich in der Lage ist, es auch selbst auszuüben. Ist dies nicht der Fall, besteht die große Gefahr, dass sich das Wohnrecht in einen Geldzahlungsanspruch verwandelt. Auch wird die mit dem Wohnrecht belastete Immobilie in aller Regel entweder gar nicht oder nur sehr schwer verwertbar sein.

Änderungsbefugnis für überlebenden Elternteil

Da beim Ehegattentestament grundsätzlich Bindungswirkung der gemeinsamen Verfügungen nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils eintritt, sollte im Hinblick auf unvorhergesehene familiäre Entwicklungen sowie mögliche Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung dem überlebenden Elternteil ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten werden.

Checkliste Behindertentestament

Die sachgerechte Regelung der Nachfolge in das Vermögen von Eltern behinderter Kinder bedarf ausführlicher fachkundiger Beratung und langfristiger Planung. Die wesentlichen Eckpunkte des klassischen Behindertentestamentes sollen an dieser Stelle nochmals übersichtlich zusammengefasst werden:

  • Einsetzung des behinderten Erben in bei den Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe;
  • Bemessung der Erbquote jeweils über der Pflichtteilsquote;
  • Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit in Verbindung mit Verwaltungsanordnungen;
  • Einsetzung von Nach- und Ersatzerben;
  • Benennung des Testamentsvollstreckers  sowie eines Nachfolgers;
  • Anordnung der Nacherbenvollstreckung; Änderungsbefugnis für den überlebenden Elternteil;
  • Salvatorische Klausel für den Fall der Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments.

Norbert Bonk,
Rechtsanwalt, Köln
Denken heißt Überschreiten.
Ernst Bloch (1885-1977)

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